1.
Geltungsbereich
2.
Lieferungen und Leistungen
3.
Stornierung und Verschiebung der Liefertermine
4.
Abnahme und Gefahrenübergang
5.
Preise und Zahlungsbedingungen
6.
Eigentumsvorbehalt
7.
Gewährleistung
8.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
9.
Haftung
10.
Export- und Importgenehmigungen
11.
Allgemeine Bestimmungen

  1. Geltungsbereich

Die Lieferungen der movX GmbH erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen in der jeweils gültigen Preisliste, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Auf die den Fachhandelsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn sie von movX GmbH schriftlich bestätigt wurden. Das gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung der movX GmbH.

  1. Lieferungen und Leistungen

2.1 Die Angebote der movX GmbH sind freibleibend und unverbindlich.

2.2 movX GmbH ist berechtigt abweichend von der Bestellung des Kunden geänderte und angepasste Vertragsprodukte zu liefern, soweit deren Funktionstauglichkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

2.3 Das Recht auf Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt der movX GmbH ausdrücklich vorbehalten.

2.4 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde . Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von movX GmbH zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingeladen werden.

2.5 Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von movX GmbH vereinbart und versteht sich vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei movX GmbH oder beim Hersteller eintreten, wie z.B. höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferung. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Sollte movX GmbH mit einer Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluss von Ansprüchen vom Vertrag zurücktreten. Soweit die Lieferverzögerungen länger als sechs Wochen dauern, ist auch movX GmbH berechtigt ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

2.6 Sofern nicht anders vereinbart ist movX GmbH berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendende Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies sowie eine eventuelle Übernahme der Transportkosten hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.

  1. Stornierung und Verschiebung der Liefertermine

3.1 Falls der Kunde Bestellungen ganz oder teilweise storniert oder Verschiebung von Lieferterminen mit movX GmbH vereinbart, die er zu vertreten hat, kann movX GmbH ohne gesonderten Nachweis Schadenersatz entsprechend dem Listenpreis der Bestellung geltend machen.

3.2 Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme hat movX GmbH zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bestellungen können nach Lieferung nicht mehr storniert werden.

  1. Abnahme und Gefahrenübergang

4.1 Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Beschädigung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung, gilt die Abnahme als erfolgt.

4.2 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.

4.3 Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder anderen Personen, die von movX GmbH benannt sind, spätestens jedoch mit unmittelbarer Übergabe des Vertragsproduktes an den Kunden oder dessen Beauftragte auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der movX GmbH verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

  1. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Die sich aus der jeweils gültigen Preisliste ergebenden Preise verstehen sich FOB Auslieferungslager, Mehrwertsteuer und anderer gesetzlichen Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten und Transportversicherungen werden dem Kunden entsprechend der Preisliste zusätzlich berechnet.

5.2 Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zum besagten Zahlungstermin fällig. Rechnungserstellung erfolgt mit Lieferung. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für movX GmbH kosten- und spesenfrei angenommen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht movX GmbH ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

5.3 movX GmbH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen alte Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist movX GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

5.4 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von uns nicht anerkannter oder nicht rechtzeitig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.

5.5 Soweit Umstände oder Auskünfte eine schlechte wirtschaftliche Situation des Kunden erkennen lassen, kann movX GmbH jederzeit wahlweise Lieferungen Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die movX GmbH Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.

  1. Eigentumsvorbehalt

6.1 Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum von movX GmbH bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.

6.2 Der Kunde ist zur Weitergabe der Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der movX GmbH hinzuweisen und movX GmbH unverzüglich zu unterrichten. Bei Weiterveräußerung an Dritte ist der Kunde dafür verantwortlich, dass der Dritte die Rechte von movX GmbH berücksichtigt.

6.3 Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit movX GmbH gehörenden Waren erwirbt movX GmbH Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für movX GmbH als Hersteller i.S.d. 950 BGB, ohne movX GmbH zu verpflichten. An der verarbeiteten Ware entsteht Miteigentum von movX GmbH im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.

6.4 Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit movX GmbH gehörenden Waren erwirbt movX GmbH Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für movX GmbH als Hersteller i.S.d. 950 BGB, ohne movX GmbH zu verpflichten. An der verarbeiteten Ware entsteht Miteigentum von movX GmbH im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.

6.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch movX GmbH gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.

6.6 Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im voraus an movX GmbH ab. movX GmbH ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt und - verpflichtet. Auf Verlangen von movX GmbH wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen. movX GmbH darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen.

6.7 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Zahlungsansprüche von movX GmbH um mehr als 20%, gibt movX GmbH auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der Sicherheiten frei.

6.8 Für Test- und Vorführungszwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von movX GmbH. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit movX GmbH benutzt werden.

  1. Gewährleistung

7.1 movX GmbH gewährleistet , dass die Vertragsprodukte nicht mit Mängeln , zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Hard-/Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

7.2 movX GmbH gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von movX GmbH schriftlich bestätigt wurden.

7.3 Die Gewährleistungsansprüche gegen movX GmbH verjähren in sechs Monaten ab Lieferung. Sie sind nicht übertragbar. Unabhängig davon gibt movX GmbH etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.

7.4 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von movX GmbH Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von movX GmbH über. Falls movX GmbH Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder die Rücknahme des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

7.5 Im Falle der Nachbesserung übernimmt movX GmbH die Arbeitskosten. Alle sonstigen Nebenkosten, insbesondere Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Kunde, soweit diese sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen.

7.6 Die Gewährleistung entfällt, wenn das Vertragsprodukt durch den Kunden oder Dritte unsachgemäß installiert bzw. selbständig gewartet, repariert, benutzt, verändert oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn ohne schriftliche Zustimmung von movX GmbH technische Originalzeichen geändert oder beseitigt werden.

7.7 Bei Rücklieferung hat der Kunde die Service- und Reklamationsbedingungen zu beachten. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweiligen gültigen Servicepreisen der movX GmbH berechnet.

  1. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

8.1 movX GmbH übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat movX GmbH von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

8.2 Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde movX GmbH von allen Ansprüchen freizustellen, die vom Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.

  1. Haftung

9.1 Die Haftung der movX GmbH ist auf solche Schäden beschränkt, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluß nach den damals bekannten Umständen vernünftigerweise zu rechnen war. movX GmbH haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.

9.2 Die Haftung der movX GmbH für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten, für zugesicherte Eigenschaften sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt. Die persönliche Haftung von movX GmbH Mitgliedern, die als Erfüllungsgehilfen der movX GmbH tätig geworden sind, ist ausgeschlossen.

9.3 Die Schadensersatzansprüche verjähren mit Ablauf von sechs Monaten seit Lieferung bzw. Erbringung der Service-Leistung.

  1. Export- und Importgenehmigungen

10.1 Von movX GmbH gelieferte Produkte und technisches Know-How sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten -einzeln oder in systemintegrierter Form- ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbständig informieren. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftbehörde einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.

10.2 Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis der movX GmbH, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber movX GmbH.

  1. Allgemeine Bestimmungen

11.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

11.2 Erfüllungsort für die Lieferung der Vertragsprodukte ist Wissen und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Betzdorf.

11.3 Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Das Einheitliche Kaufgesetz (EKG) und das Einheitliche Vertragsabschlußgesetz (EAG) sind ausgeschlossen.

11.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.